Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk des Klägers als Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 11.3.2013 festzustellen ist.
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