BSG - Beschluss vom 15.12.2020
B 2 U 142/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2021, 561
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 4203/19
SG Ulm, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 3448/17

Feststellung einer Folge eines anerkannten ArbeitsunfallsVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfahrensfehlerhafte Sachentscheidung anstelle eines Prozessurteils

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 2 U 142/20 B

DRsp Nr. 2021/2185

Feststellung einer Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfahrensfehlerhafte Sachentscheidung anstelle eines Prozessurteils

Wird in einem Urteil die Zulässigkeit einer Klage ausdrücklich verneint und darauf eine Entscheidung tragend gestützt, sind zusätzliche Ausführungen zur Begründetheit als unverbindlich zu betrachten und als nicht vorhanden zu behandeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk des Klägers als Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 11.3.2013 festzustellen ist.