BSG - Beschluss vom 01.07.2020
B 9 SB 5/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 78/18
SG Frankfurt am Main, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 338/16

Feststellung einer Schwerbehinderung wegen eines Diabetes mellitusGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 5/20 B

DRsp Nr. 2020/12779

Feststellung einer Schwerbehinderung wegen eines Diabetes mellitus Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Schwerbehinderung.

Der Kläger leidet unter Diabetes mellitus. Auf seinen Antrag vom April 2016 stellte der Beklagte deshalb bei ihm zuletzt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest (Bescheid vom 13.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2016).

Das SG hat den Beklagten verurteilt, beim Kläger darüber hinaus einen GdB von 50 festzustellen. Dem Kläger sei wegen seines Diabetes im Jahr 2015 die Fahrerlaubnis entzogen worden, was einen zusätzlichen erheblichen Einschnitt in seine Lebensführung dargestellt habe. Dies rechtfertige einen GdB von 50 (Gerichtsbescheid vom 23.5.2018).