Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Schwerbehinderung.
Der Kläger leidet unter Diabetes mellitus. Auf seinen Antrag vom April 2016 stellte der Beklagte deshalb bei ihm zuletzt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest (Bescheid vom 13.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2016).
Das
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