Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Minderheitsgesellschafterin-Geschäftsführerin der zu 1. beigeladenen GmbH vom 20.2.2009 bis 30.11.2013 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen unterlag.
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