BSG - Beschluss vom 16.12.2019
B 12 R 2/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 788/17
SG Münster, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 25/17

Feststellung einer UntätigkeitFehlendes Feststellungsinteresse für eine FortsetzungsfeststellungsklageGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen B 12 R 2/19 BH

DRsp Nr. 2020/2322

Feststellung einer Untätigkeit Fehlendes Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2019 (Az L 8 R 788/17) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Untätigkeit der Beklagten. Seinen am 23.9.2015 gegen das Ergebnis einer bei der F. durchgeführten Betriebsprüfung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2016 als unzulässig zurück, da er nicht Adressat eines Verwaltungsakts sei. Das SG Münster hat die hiergegen erhobene Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Beklagten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.8.2017). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels erforderlichen Feststellungsinteresses bereits unzulässig (Urteil vom 10.4.2019). Der Kläger hat mit am 17.9.2019 beim BSG eingegangenem Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.

II