Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zur DDR-Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtl) sowie entsprechender Arbeitsentgelte. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013 hat das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend macht.
II
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