BSG - Beschluss vom 10.08.2019
B 5 RS 16/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 611/17
SG Berlin, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 6658/13

Feststellung einer Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDRDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.08.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 16/18 B

DRsp Nr. 2019/13726

Feststellung einer Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zur DDR-Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtl) sowie entsprechender Arbeitsentgelte. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013 hat das SG mit Urteil vom 21.6.2017 abgewiesen. Die Klägerin sei am 30.6.1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb (VEB) beschäftigt gewesen. Der VEB, mit dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, sei zu diesem Zeitpunkt bereits in eine GmbH umgewandelt gewesen. Das LSG hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und auf die Begründung des SG verwiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend macht.

II