Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 28.4.2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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