BSG - Urteil vom 27.11.2018
B 2 U 8/17 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 515
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 174/15
SG Mainz, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 240/12

Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich in der gesetzlichen UnfallversicherungBerücksichtigung der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten bei der Benutzung der Haustreppe zur Überwachung eines größeren Softwareupdates in seiner Firma

BSG, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 2 U 8/17 R

DRsp Nr. 2019/6229

Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich in der gesetzlichen Unfallversicherung Berücksichtigung der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten bei der Benutzung der Haustreppe zur Überwachung eines größeren Softwareupdates in seiner Firma

Die Objektivierung der Handlungstendenz als innere Haupttatsache setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in eine Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 28.4.2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.