BSG - Urteil vom 08.12.2022
B 2 U 19/20 R
Normen:
SGG § 77; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 5; SGG § 163; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 Buchst. b); SGB VII § 121 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 5; AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; SGB IV § 1 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7; SGB VII § 2 Abs. 1a; SGB VII § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b)-c); SGB VII § 3 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NZA 2023, 1450
NZV 2023, 384
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 14/20
SG Halle, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 67/18

Feststellung eines ArbeitsunfallsVorliegen eines Wegeunfalls bei Fahrt eines Chormitglieds zum AdventskonzertVersicherte ehrenamtliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 2 U 19/20 R

DRsp Nr. 2023/5138

Feststellung eines Arbeitsunfalls Vorliegen eines Wegeunfalls bei Fahrt eines Chormitglieds zum Adventskonzert Versicherte ehrenamtliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

1. Wer für ein Unternehmen (Adventssingen) einer privatrechtlichen Organisation (Amateurchor) ehrenamtlich (hier: als Sängerin) tätig ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft (hier: evangelische Kirchengemeinde) das Unternehmen durch Erteilung einer entsprechenden Einwilligung zu eigen macht und damit einvernehmlich in ihren Aufgabenbereich einbezieht. 2. Zum Gepräge jeder ehrenamtlichen Tätigkeit gehört, dass sie unentgeltlich ausgeübt wird und immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dient.

Die Mitgliedschaft in einem Chor einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft stellt nach ihrem Gesamtbild eine ehrenamtliche Tätigkeit dar. Soweit das Chormitglied bei der Fahrt zu einem im Rahmen der Religionsausübung stattfindenden Adventskonzert verunfallt, liegt ein versicherter Wegeunfall vor.

Auf die Revision der Klägerin wird der Bescheid der Beigeladenen vom 25. Januar 2018 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 3. Dezember 2016 ein Arbeitsunfall ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.