BSG - Beschluss vom 20.05.2020
B 2 U 8/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 3/18
SG Darmstadt, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 U 168/13

Feststellung eines Ereignisses als ArbeitsunfallDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen B 2 U 8/20 BH

DRsp Nr. 2020/9305

Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Hessische LSG die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Darmstadt vom 27.10.2017 zurückgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Ereignisses vom 1.5.2010 als Arbeitsunfall verneint. Nach Zustellung am 23.3.2020 hat die Klägerin am 22.4.2020 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt sowie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.