Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Oktober 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G"; streitig ist im Rahmen des Berufungsverfahrens nur die Feststellung der Schwerbehinderung.
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