BSG - Beschluss vom 11.12.2020
B 9 SB 52/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 120/18
SG Chemnitz, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 408/17

Feststellung eines Grades der BehinderungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 52/20 B

DRsp Nr. 2021/2722

Feststellung eines Grades der Behinderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 30 wegen orthopädischer Leiden und Migräne.

Mit Urteil vom 21.7.2010 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG den Anspruch verneint. Die beidseitige Knieprothese der Klägerin rechtfertige nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen keinen höheren GdB als 30; die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule seien nur mit einem GdB von 10 zu bewerten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.) noch eine Divergenz(2.) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).