Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 60.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der beklagte Freistaat und das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (1.), noch die angeblichen Verfahrensmängel (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
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