BSG - Beschluss vom 27.08.2020
B 9 SB 4/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 60/17
SG Dresden, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 404/15

Feststellung eines Grades der BehinderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 4/20 B

DRsp Nr. 2020/14986

Feststellung eines Grades der Behinderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 60.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der beklagte Freistaat und das SG den Anspruch verneint. Die Bewertung des Gesamt-GdB mit 60 insbesondere wegen einer schweren psychischen Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten sei zutreffend (Urteil vom 26.11.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und verfahrensfehlerhaft geurteilt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (1.), noch die angeblichen Verfahrensmängel (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).