BSG - Beschluss vom 11.12.2020
B 9 SB 57/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 127/18
SG Bremen, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 146/13

Feststellung eines Grades der BehinderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 57/20 B

DRsp Nr. 2021/3022

Feststellung eines Grades der Behinderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 statt bisher 20 vor allem wegen eines Knieleidens.

Mit Urteil vom 9.9.2020 hat das LSG wie vor ihm die Beklagte und das SG den Anspruch verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).