BSG - Beschluss vom 09.12.2019
B 9 SB 48/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 219/18
SG Cottbus, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 236/16

Feststellung eines Grades der BehinderungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSonderfall der Leistungsklage

BSG, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 48/19 B

DRsp Nr. 2020/1939

Feststellung eines Grades der Behinderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Sonderfall der Leistungsklage

Bei der Klage auf Feststellung des GdB durch die Behörden der Versorgungsverwaltung handelt es sich um einen Sonderfall der Leistungsklage.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I