BSG - Beschluss vom 05.11.2020
B 9 SB 34/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 1102/16
SG Gotha, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 1702/13

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 34/20 B

DRsp Nr. 2020/18038

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab Antragstellung im September 2012. Mit Urteil vom 28.5.2020 hat das LSG den Anspruch verneint. Das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass beim Kläger die Behinderungen der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 30 erst ab Januar 2015 nachgewiesen seien und sich die weiteren Behinderungen von jeweils 10 (Beinvenenthrombose und Harnröhrenstriktur) nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirkten. Die von dem Sachverständigen PD Dr. P in seinem im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG erstellten Gutachten und seiner ergänzenden Stellungnahme mitgeteilte Intensität der psychiatrischen Leiden und deren Bewertung mit einem GdB von jeweils 50 sei nicht nachvollziehbar.