Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab Antragstellung im September 2012. Mit Urteil vom 28.5.2020 hat das LSG den Anspruch verneint. Das
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