BSG - Beschluss vom 30.10.2020
B 9 SB 17/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 107/18
SG Bremen, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 196/15

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer Gehörsrüge

BSG, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 17/20 B

DRsp Nr. 2021/1899

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Gehörsrüge

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ab dem 1.10.2013. Wie zuvor bereits das SG (Gerichtsbescheid vom 27.9.2018) hat auch das LSG diesen Anspruch verneint. Auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen lasse sich der von der Klägerin begehrte GdB nicht feststellen. Durch die fehlende Mitwirkung der Klägerin an der Begutachtung durch den Sachverständigen S sei eine abschließende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich gewesen (Urteil vom 11.3.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist .