BSG - Beschluss vom 21.08.2017
B 9 SB 40/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 37/15
SG Hannover, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 18/12

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeAufrechterhalten eines BeweisantragesNicht rechtskundig vertretene BeteiligteEntscheidung ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 40/17 B

DRsp Nr. 2017/13831

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Aufrechterhalten eines Beweisantrages Nicht rechtskundig vertretene Beteiligte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. 2. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereiteten Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. 3. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob sie einen schriftlichen Beweisantrag gestellt oder zu erkennen gegeben haben, dass sie eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halten. 4. Wird ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, so ist ein zuvor gestellter Antrag dann nicht mehr aufrecht erhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen.