BSG - Beschluss vom 25.09.2017
B 9 SB 51/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 221/15
SG München, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 895/14

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeVerletzung der tatrichterlichen SachaufklärungspflichtAufrechterhaltener BeweisantragAnwaltlich vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 51/17 B

DRsp Nr. 2017/15052

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht Aufrechterhaltener Beweisantrag Anwaltlich vertretener Beteiligter

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 3. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. 4. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den - bis zuletzt aufrechterhaltenen - Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.