BSG - Beschluss vom 25.04.2017
B 9 SB 23/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 52/16
SG Braunschweig, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 57/14

Feststellung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsÜbergehen von Vorbringen eines BeteiligtenKernvortrag

BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 23/17 B

DRsp Nr. 2017/13755

Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Übergehen von Vorbringen eines Beteiligten Kernvortrag

1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen hat. 2. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auch in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. 3. Insbesondere ist es nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder der anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfGE 96, 205, 217). 4. Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht angenommen werden, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich haltlos sind (BVerfGE 70, 288, 293 f.). 5. Um einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darzulegen, muss ein Kläger deshalb substantiiert vortragen, dass es sich bei seinem Vortrag um den Kernvortrag handelt und das LSG auch ausgehend von seiner Rechtsansicht sich damit hätte befassen müssen.