Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB).
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und verfahrensfehlerhaft gehandelt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie weder die behauptete Verletzung des gesetzlichen Fragerechts oder des Amtsermittlungsgrundsatzes (1.) noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Der Kläger hat keine Verletzung seines gesetzlichen Fragerechts an den Sachverständigen dargelegt.
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