BSG - Beschluss vom 24.06.2020
B 9 SB 79/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 2/18
SG Landshut, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 524/15

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 79/19 B

DRsp Nr. 2020/10428

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG nach medizinischer Beweiserhebung einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines GdB von 60 verneint (Urteil vom 21.10.2019).

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und verfahrensfehlerhaft gehandelt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie weder die behauptete Verletzung des gesetzlichen Fragerechts oder des Amtsermittlungsgrundsatzes (1.) noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Der Kläger hat keine Verletzung seines gesetzlichen Fragerechts an den Sachverständigen dargelegt.