BSG - Beschluss vom 04.05.2020
B 9 SB 84/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 1/17
SG Dresden, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 119/15

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer GehörsverletzungFragerecht an einen Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 84/19 B

DRsp Nr. 2020/7634

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung Fragerecht an einen Sachverständigen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I