BSG - Beschluss vom 12.07.2018
B 9 SB 13/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 167/16
SG Chemnitz, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SB 415/15

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungVerletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen als Gehörsrüge

BSG, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 13/18 B

DRsp Nr. 2018/12098

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen als Gehörsrüge

1. Den Beteiligten steht grundsätzlich das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten.2. Dafür sind die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z.B. ist auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen, und rechtzeitig dem Gericht mitzuteilen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).

Das LSG hat wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch des Klägers auf einen höheren GdB als 40 verneint, weil die bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen zutreffend bewertet seien (Urteil vom 17.11.2017).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht Verfahrensmängel geltend und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II