BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 6 KA 26/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 3/16
SG Dresden, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 112/12

Feststellung eines sonstigen Schadens wegen vertragsärztlicher Arzneimittelverordnung während stationärer RehabilitationsmaßnahmeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 26/19 B

DRsp Nr. 2020/16895

Feststellung eines sonstigen Schadens wegen vertragsärztlicher Arzneimittelverordnung während stationärer Rehabilitationsmaßnahme Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2.und 3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1513,46 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Umstritten ist die Feststellung eines sonstigen Schadens wegen vertragsärztlicher Arzneimittelverordnung während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme.

Der bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, versicherte Z (im Folgenden: Versicherter) nahm vom 13.1.2009 bis 27.2.2009 an einer von seinem Rentenversicherungsträger bewilligten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rehabilitationsklinik der Beigeladenen zu 3. teil. Am 27.1.2009 verordnete die zu 1. beigeladene Vertragsärztin, eine Fachärztin für Neurologie, dem Versicherten auf Vorsprache seiner Ehefrau ein Interferonpräparat (vier Spritzen) und ein Antiepilektikum (50 Kapseln) zu Lasten der Klägerin (1513,46 Euro nach Abzug von Zuzahlungen und Rabatten).