Feststellung eines Vergleichs durch gerichtlichen Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren
SG Duisburg, Beschluss vom 26.09.2008 - Aktenzeichen S 10 R 156/06
DRsp Nr. 2008/20637
Feststellung eines Vergleichs durch gerichtlichen Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren
Eine entsprechende Anwendung des § 278 Abs. 6ZPO, der die Feststellung des Zustandekommens eines schriftsätzlich zustande gekommenen Vergleiches durch gerichtlichen Beschluss vorsieht, kommt in sozialgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]