BSG - Beschluss vom 13.08.2018
B 13 R 90/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 119;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1623/15
SG Freiburg, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4578/14

Feststellung höherer Pflichtbeiträge für fiktive Arbeitsentgelte aus SchadensersatzGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSachverhaltsschilderung als Mindestanforderung für die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

BSG, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen B 13 R 90/18 B

DRsp Nr. 2018/17622

Feststellung höherer Pflichtbeiträge für fiktive Arbeitsentgelte aus Schadensersatz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung für die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

1. Zur formgerechten Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, es hätten beim Regress nach § 119 SGB X höhere Beiträge berücksichtigt werden müssen, weil dies andernfalls unzumutbar wäre. 2. Die Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung, weil es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und den Akten selbst herauszusuchen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 119;

Gründe: