Feststellung rechtserheblicher Tatsachen aufgrund mittelbarer Umstände
BSG, Urteil vom 26.10.1989 - Aktenzeichen 6 RKa 4/89
DRsp Nr. 1999/6902
Feststellung rechtserheblicher Tatsachen aufgrund mittelbarer Umstände
1. Im Interesse der Richtigkeit der Rechtsentscheidungen hat die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen durch Mittel zu erfolgen, die in größtmöglicher Nähe zu den in Frage stehenden Tatsachen, also in möglichst direkter Beziehung zu ihnen stehen. Rechtserhebliche Umstände dürfen nur ausnahmsweise trotz an und für sich bestehender unmittelbarer Aufklärungsmöglichkeiten aufgrund mittelbarer Umstände erschlossen werden, wenn die direkte Feststellung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.
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