Feststellung von Daten nach §§ 7, 8 AAÜG für die Rentenberechnung, Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den Sonderversorgungsträger, Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit
SG Berlin, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen S 18 RA 560/02
DRsp Nr. 2008/17094
Feststellung von Daten nach §§ 7, 8AAÜG für die Rentenberechnung, Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den Sonderversorgungsträger, Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit
1. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entgeltbegrenzungen nach § 7AAÜG kann mit einer Klage gegen den Sonderversorgungsträger begehrt werden. Dabei kann die Zuständigkeit des Sonderversorgungsträgers durch Feststellungsklage geklärt werden.2. Die Vorschriften der §§ 7, 8AAÜG führen im Falle eines Kraftfahrers des MfS der DDR ohne Ausbildungsabschluss nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]