SG Berlin - Urteil vom 26.04.2005
S 18 RA 560/02
Normen:
AAÜG § 7 § 8 ; SGG § 55 ;

Feststellung von Daten nach §§ 7, 8 AAÜG für die Rentenberechnung, Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den Sonderversorgungsträger, Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit

SG Berlin, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen S 18 RA 560/02

DRsp Nr. 2008/17094

Feststellung von Daten nach §§ 7, 8 AAÜG für die Rentenberechnung, Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den Sonderversorgungsträger, Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit

1. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entgeltbegrenzungen nach § 7 AAÜG kann mit einer Klage gegen den Sonderversorgungsträger begehrt werden. Dabei kann die Zuständigkeit des Sonderversorgungsträgers durch Feststellungsklage geklärt werden. 2. Die Vorschriften der §§ 7, 8 AAÜG führen im Falle eines Kraftfahrers des MfS der DDR ohne Ausbildungsabschluss nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 7 § 8 ; SGG § 55 ;