BSG - Beschluss vom 08.11.2018
B 9 V 29/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VH 406/17
SG Ulm, vom 23.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VH 2255/01

Feststellung von Gesundheitsschäden als Folgen einer Inhaftierung in der ehemaligen DDRSachverhaltswiedergabe als inhaltliche Mindestanforderung für eine NichtzulassungsbeschwerdeGeordnete Darstellung entscheidungserheblicher Tatsachenfeststellungen

BSG, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen B 9 V 29/18 B

DRsp Nr. 2019/8288

Feststellung von Gesundheitsschäden als Folgen einer Inhaftierung in der ehemaligen DDR Sachverhaltswiedergabe als inhaltliche Mindestanforderung für eine Nichtzulassungsbeschwerde Geordnete Darstellung entscheidungserheblicher Tatsachenfeststellungen

1. Eine Sachverhaltswiedergabe ist für die Beurteilung erforderlich, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz oder ein Verfahrensmangel vorliegt. 2. Ein Beschwerdeführer muss die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus seiner Sicht entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht nur fragmentarisch darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

I