BSG - Beschluss vom 01.09.2020
B 5 RS 8/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 768/20
SG Neuruppin, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 31/20

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen IntelligenzGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen B 5 RS 8/21 B

DRsp Nr. 2021/16580

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Beschäftigungszeiten vom 1.3.1978 bis zum 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Im Überprüfungsverfahren hinsichtlich des ablehnenden Bescheides vom 18.1.2005 blieb der Kläger erfolglos (Bescheid vom 18.10.2019 und Widerspruchsbescheid vom 8.1.2020). Die hiergegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.9.2020). Das LSG hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei zum maßgeblichen Stichtag, am 30.6.1990, nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.