Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Beschäftigungszeiten vom 1.3.1978 bis zum 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Im Überprüfungsverfahren hinsichtlich des ablehnenden Bescheides vom 18.1.2005 blieb der Kläger erfolglos (Bescheid vom 18.10.2019 und Widerspruchsbescheid vom 8.1.2020). Die hiergegen erhobene Klage hat das
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