Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Mai 2019 geändert und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Oktober 2013 insgesamt zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens noch darüber, ob Verpflegungsgeld, das der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR (Nr 2 der Anl 2 zum
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