Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens noch darüber, ob Verpflegungsgelder und Bekleidungsgelder, die die Klägerin während ihrer Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR (Nr 2 der Anl 2 zum
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