LSG Thüringen - Urteil vom 04.06.2020
L 1 U 326/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 90/15

Feststellung weiterer Folgen eines ArbeitsunfallsHinreichende Wahrscheinlichkeit eines UrsachenzusammenhangsHaftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

LSG Thüringen, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 1 U 326/18

DRsp Nr. 2020/11845

Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

Hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand:

Im Streit steht die Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls vom 24. Juli 2013.