BAG - Urteil vom 11.11.2020
4 AZR 210/20
Normen:
HTV zwischen der Jopp Plastics Technology und der IG Metall-Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen v. 08.05.2015 § 2; HTV zwischen der Jopp Plastics Technology und der IG Metall-Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen v. 08.05.2015 § 3; HTV zwischen der Jopp Plastics Technology und der IG Metall-Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen v. 08.05.2015 § 4 Abs. 1; HTV zwischen der Jopp Plastics Technology und der IG Metall-Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen v. 08.05.2015 § 6; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 275;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Auslegung Nr. 237
AuR 2021, 139
BB 2021, 243
NZA 2022, 68
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 637/19
ArbG Bonn, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 747/19

Feststellungs- oder Leistungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs auf tarifliche FreistellungstageAuslegung normativer Regeln von AnerkennungstarifverträgenReichweite der Verweisungsklausel in § 5 Abs. 5 HTVMaßgeblichkeit der Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich nur im AnerkennungstarifvertragKein Junktim zwischen individualarbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch und der Durchführung von Verhandlungen gem. § 25.5 MTV 2018

BAG, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 210/20

DRsp Nr. 2021/1312

Feststellungs- oder Leistungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs auf tarifliche Freistellungstage Auslegung normativer Regeln von Anerkennungstarifverträgen Reichweite der Verweisungsklausel in § 5 Abs. 5 HTV Maßgeblichkeit der Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich nur im Anerkennungstarifvertrag Kein Junktim zwischen individualarbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch und der Durchführung von Verhandlungen gem. § 25.5 MTV 2018

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf tarifliche Freistellungstage kann - ebenso wie der Urlaubsanspruch - zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden; ein Vorrang der Leistungsklage besteht insoweit nicht (Rn. 15). 2. Die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Tarifverträgen gelten in vollem Umfang auch für Auslegung von Anerkennungstarifverträgen. Rechtsgründe für die Anwendung anderer Maßstäbe bestehen nicht. Die Reichweite der in Anerkennungstarifverträgen enthaltenen Verweisungsklauseln ist deshalb nach den allgemeinen Auslegungskriterien zu bestimmen; diese sind nicht "im Zweifel eng auszulegen" (Rn. 20). 3. § 5 Abs. 5 HTV verweist auf solche zeitlich nachfolgend abgeschlossenen Tarifverträge des Tarifgebiets Nordrhein-Westfalen für die der HTV keine spezifischen Geltungsbestimmungen enthält und die nicht unmittelbar unter die Verhandlungsklausel des § 4 Abs. 1 HTV fallen (Rn. 21 ff.).