LAG Chemnitz, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 282/21
ArbG Bautzen, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4043/21
Feststellungsantrag im Kündigungsschutzprozess als unechter HilfsantragGeltung des Antragsgrundsatzes Ne ultra petitum aus § 308 Abs. 1 ZPO bei nicht angefallenem HilfsantragVerstoß gegen den AntragsgrundsatzGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
BAG, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 2 AZN 22/23
DRsp Nr. 2023/4020
Feststellungsantrag im Kündigungsschutzprozess als unechter HilfsantragGeltung des Antragsgrundsatzes "Ne ultra petitum" aus § 308 Abs. 1ZPO bei nicht angefallenem HilfsantragVerstoß gegen den AntragsgrundsatzGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1ArbGG
Orientierungssätze:1. Ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1ZPO ist in Bezug auf einen Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG regelmäßig ein unechter Hilfsantrag (Rn. 7).2. Eine Entscheidung über einen nicht angefallenen Hilfsantrag stellt einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar (Rn. 7).3. Bei einem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung vom Rechtsmittelgericht ohne Rüge von Amts wegen für gegenstandslos zu erklären (Rn. 7).
1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat.2. Der bloße Hinweis auf eine ausstehende höchstrichterliche Entscheidung reicht nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage darzulegen. Der Beschwerdeführer muss zum Beleg der Klärungsbedürftigkeit darlegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Fragen zweifelhaft und streitig sein soll.
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