BAG - Beschluss vom 28.02.2023
2 AZN 22/23
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 -3; ArbGG § 72a Abs. 5 S. 5;
Fundstellen:
BB 2023, 755
EzA-SD 2023, 16
NJW 2023, 2142
NZA 2023, 719
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 282/21
ArbG Bautzen, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4043/21

Feststellungsantrag im Kündigungsschutzprozess als unechter HilfsantragGeltung des Antragsgrundsatzes Ne ultra petitum aus § 308 Abs. 1 ZPO bei nicht angefallenem HilfsantragVerstoß gegen den AntragsgrundsatzGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

BAG, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 2 AZN 22/23

DRsp Nr. 2023/4020

Feststellungsantrag im Kündigungsschutzprozess als unechter Hilfsantrag Geltung des Antragsgrundsatzes "Ne ultra petitum" aus § 308 Abs. 1 ZPO bei nicht angefallenem Hilfsantrag Verstoß gegen den Antragsgrundsatz Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Orientierungssätze: 1. Ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist in Bezug auf einen Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG regelmäßig ein unechter Hilfsantrag (Rn. 7). 2. Eine Entscheidung über einen nicht angefallenen Hilfsantrag stellt einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar (Rn. 7). 3. Bei einem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung vom Rechtsmittelgericht ohne Rüge von Amts wegen für gegenstandslos zu erklären (Rn. 7).

1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. 2. Der bloße Hinweis auf eine ausstehende höchstrichterliche Entscheidung reicht nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage darzulegen. Der Beschwerdeführer muss zum Beleg der Klärungsbedürftigkeit darlegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Fragen zweifelhaft und streitig sein soll.