LAG Chemnitz - Urteil vom 07.11.2022
2 Sa 282/21
Normen:
ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4043/21

Anforderungen an die BerufungsbegründungUnzulässige Klage bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 282/21

DRsp Nr. 2023/12714

Anforderungen an die Berufungsbegründung Unzulässige Klage bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufung für jeden von der Anfechtung betroffenen Streitgegenstand besonders gerechtfertigt werden. 2. Zwingende Prozessvoraussetzung für jede Klage ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Das Rechtsschutzbedürfnis kann dann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.

Tenor