BAG - Urteil vom 11.12.2001
9 AZR 435/00
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ; MTV für die Chemische Industrie vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 1. Dezember 1997 § 2 a ;
Fundstellen:
NZA 2002, 464
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2037/99
LAG Köln - Urteil vom 12.05.2000 - 12 (10) Sa 1474/99 -,

Feststellungsinteresse - Abgrenzung minus/aliud im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 435/00

DRsp Nr. 2002/4356

Feststellungsinteresse - Abgrenzung "minus"/"aliud" im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO

»1. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn die Erhebung einer Leistungsklage wegen zu erwartender häufiger Änderungen zwänge; der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage steht dann der Erhebung einer Feststellungsklage nicht entgegen. 2. Ein ausdrücklich allein auf die Gewährung eines freien Tages pro Monat gerichteter Antrag enthält nicht als "minus" den Antrag auf stundenweise Freizeitgewährung an bestimmten Wochentagen.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ; MTV für die Chemische Industrie vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 1. Dezember 1997 § 2 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung tariflicher Altersfreizeit.

Die 1941 geborene Klägerin steht als Angestellte in den Diensten der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie vom 24. Juni 1992 (MTV) Anwendung. Danach beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden. § 2 a MTV in der seit dem 1. Dezember 1997 unveränderten Fassung lautet, soweit hier von Interesse:

"§ 2 a

Altersfreizeiten

1.

Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine 2,5-stündige Altersfreizeit je Woche.