LAG Chemnitz - Beschluss vom 21.05.2019
7 TaBV 23/18
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; SGB IX a.F. § 95 Abs. 2; SGB IX a.F. § 97 Abs. 6 S. 1; SGB IX § 178 Abs. 2; SGB IX § 180 Abs. 6; SGB IX § 180 Abs. 7; SächsPersVG § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 61/17

Feststellungsinteresse als ProzessvoraussetzungProblematik eines GlobalantragsUnbegründeter Globalantrag zur Feststellung der rechtlichen Kompetenzen der Haupt-Schwerbehindertenvertretung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 23/18

DRsp Nr. 2021/16447

Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung Problematik eines Globalantrags Unbegründeter Globalantrag zur Feststellung der rechtlichen Kompetenzen der Haupt-Schwerbehindertenvertretung

1. Für eine Feststellungsklage muss der Kläger bzw. Antragsteller ein Feststellungsinteresse haben. Daran fehlt es, wenn das Gericht einem Beteiligten bescheinigen soll, ob er im Recht war oder nicht oder wenn das Gericht eine umstrittene Rechtsfrage gutachterlich klären soll. Ebenso reicht ein ledigliches Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen nicht aus. 2. Zwar kann ein Globalantrag ungeachtet seiner weiten Fassung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, weil er alle denkbaren Fallgestaltungen erfasst; grundsätzlich aber ist er als unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Fallgestaltungen fallen, in denen er sich als unbegründet erweist. 3. Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften eine unterschiedliche Kompetenzverteilung zwischen örtlicher Schwerbehindertenvertretung und Haupt-Schwerbehindertenvertretung, ist ein Globalantrag der Haupt-Schwerbehindertenvertretung wegen dieser unterschiedlichen Kompetenzaufteilung als unbegründet abzuweisen.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.08.2018 - 1 BV 61/17 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: