BSG - Beschluss vom 27.07.2020
B 14 AS 51/19 B
Normen:
SGB II § 15 Abs. 3 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 316/17
SG Bremen, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2394/16

Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines wegen Zeitablaufs erledigten EingliederungsverwaltungsaktsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 51/19 B

DRsp Nr. 2020/12789

Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines wegen Zeitablaufs erledigten Eingliederungsverwaltungsakts Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 3 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen .