LAG Hamm - Urteil vom 13.04.2005
3 Sa 2453/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ; ZPO § 256 Abs. 1 Alt. 1 ; ArbPlSchG § 6 Abs. 2 Satz 1 § 12 Abs. 1 Satz 1 § 16 a Abs. 1 § 12 Abs. 1 Satz 1 § 6 Abs. 2 Satz 1 ; BergmVersSchG NRW § 9 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 342/04 - 04.11.2004,

Feststellungsinteresse bei betrieblichen Versorgungsregelungen - Anrechnung von Vordienstzeiten auf Betriebszugehörigkeit - keine eigenständige Zusage bei Hinweis auf gesetzliche Vorschriften - keine Inanspruchnahme betrieblicher Regelungen vor tatsächlichem Eintritt in Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 2453/04

DRsp Nr. 2005/17617

Feststellungsinteresse bei betrieblichen Versorgungsregelungen - Anrechnung von Vordienstzeiten auf Betriebszugehörigkeit - keine eigenständige Zusage bei Hinweis auf gesetzliche Vorschriften - keine Inanspruchnahme betrieblicher Regelungen vor tatsächlichem Eintritt in Arbeitsverhältnis

1. Ein Arbeitnehmer kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen den Arbeitgeber über Inhalt und Umfang der Versorgungsrechte zu führen; vielmehr ist es für die Versorgungsberechtigten wichtig, Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles zu klären.2. Allein durch den Hinweis darauf, dass eine bestimmte Betriebszugehörigkeit "entsprechend der geltenden Gesetze und Bestimmungen" zuerkannt wird, kann auch aus dem Empfängerhorizont nicht entnommen werden, der Arbeitgeber wolle hiermit eine eigenständige Zusage treffen oder Verpflichtung eingehen.3. Es bedarf besonderer Anhaltspunkte, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Geltungsbereich einer betrieblichen Versorgungsregelung nach deren Regelungen behandeln will, wenn er hierzu nicht aufgrund (etwa gesetzlicher) Anrechnungsvorschriften ohnehin verpflichtet ist.