ArbG Münster, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1473/21
Feststellungsinteresse bei einer EingruppierungsklageBezugspunkt der tariflichen Bewertung im TV-LLeitung einer Serviceeinheit als einheitlicher ArbeitsvorgangAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsTarifcharakter einer Protokollerklärung zum Tarifvertrag
LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 680/22
DRsp Nr. 2023/10217
Feststellungsinteresse bei einer EingruppierungsklageBezugspunkt der tariflichen Bewertung im TV-LLeitung einer Serviceeinheit als einheitlicher ArbeitsvorgangAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsTarifcharakter einer Protokollerklärung zum Tarifvertrag
1. Das nach § 256 Abs. 1ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ist in der Regel gegeben. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1ZPO besteht auch hinsichtlich einer geltend gemachten Stufenzuordnung der Entgeltgruppe, da sich die Höhe der Vergütungspflicht nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung ergibt.2. Nach § 12 Abs. 1TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.
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