LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2023
3 Sa 680/22
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; TV-L § 12 Abs. 1 S. 1 Anl. EntgO EG 9b; TV-L § 12 Abs. 1 Protokollerklärung Nr. 5; TV-L § 13; TVÜ-L § 29a Abs. 2 S. 1; BAT § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1473/21

Feststellungsinteresse bei einer EingruppierungsklageBezugspunkt der tariflichen Bewertung im TV-LLeitung einer Serviceeinheit als einheitlicher ArbeitsvorgangAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsTarifcharakter einer Protokollerklärung zum Tarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 680/22

DRsp Nr. 2023/10217

Feststellungsinteresse bei einer Eingruppierungsklage Bezugspunkt der tariflichen Bewertung im TV-L Leitung einer Serviceeinheit als einheitlicher Arbeitsvorgang Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Tarifcharakter einer Protokollerklärung zum Tarifvertrag

1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ist in der Regel gegeben. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht auch hinsichtlich einer geltend gemachten Stufenzuordnung der Entgeltgruppe, da sich die Höhe der Vergütungspflicht nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung ergibt. 2. Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.