BAG - Beschluss vom 22.09.2021
7 ABR 23/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; SGB IX § 178 Abs. 1; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 180 Abs. 6 S. 3; SGB IX § 180 Abs. 7 S. 1; SächsPersVG § 79; SächsPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 14; SächsPersVG § 81; SächsPersVG § 92 Abs. 2 S. 1; SächsBG § 52 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 23/18
ArbG Dresden, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 61/17

Feststellungsinteresse bei Streit über MitbestimmungsrechteUnbegründetheit eines Globalantrags im BeschlussverfahrenBeteiligungsrecht der Hauptschwerbehindertenvertretung bei persönlicher Betroffenheit des schwerbehinderten Menschen

BAG, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 23/20

DRsp Nr. 2022/2633

Feststellungsinteresse bei Streit über Mitbestimmungsrechte Unbegründetheit eines Globalantrags im Beschlussverfahren Beteiligungsrecht der Hauptschwerbehindertenvertretung bei "persönlicher Betroffenheit" des schwerbehinderten Menschen

1. Das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats kann von den Betriebsparteien unabhängig von einem konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Betriebspartner insoweit unterschiedlicher Auffassung sind und die Maßnahme im Betrieb häufiger auftritt und sich auch in Zukunft wiederholen kann. Diese Grundsätze gelten auch bei Streit über Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung. 2. Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist.