LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.2023
3 Sa 86/22 B
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 19 Abs. 3; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BHO § 23; BHO § 44 Abs. 1; TVöD -AT § 25; ATV-K § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 128/21

Feststellungsinteresse zur Klärung eines (Teil-)RechtsverhältnissesSachdienlichkeit einer Klageerweiterung i.S.d. § 533 ZPOEinstandspflicht des Arbeitgebers bei externer Durchführung der AltersversorgungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenDynamische Verweisungsklausel im ArbeitsvertragBestimmtheitsgebot als Ausprägung des Transparenzgebots bei der Inhaltskontrolle von VertragsklauselnRechtsfolge mehrstufiger Verweisungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 86/22 B

DRsp Nr. 2023/7219

Feststellungsinteresse zur Klärung eines (Teil-)Rechtsverhältnisses Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung i.S.d. § 533 ZPO Einstandspflicht des Arbeitgebers bei externer Durchführung der Altersversorgung Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Dynamische Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Transparenzgebots bei der Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln Rechtsfolge mehrstufiger Verweisungen

1. Auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Klage muss sich dabei nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne, sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht. 2. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt.