LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.12.2011
5 Sa 993/11
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BGB § 315; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (MTV Hessen) § 2 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (MTV Hessen) § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8748/10

Feststellungsklage gegen Versetzung [Wirksamkeit]; Verhältnis der tarifvertraglichen Regelung zu § 106 GewO

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 993/11

DRsp Nr. 2012/13855

Feststellungsklage gegen Versetzung [Wirksamkeit]; Verhältnis der tarifvertraglichen Regelung zu § 106 GewO

1. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. b) Verfügt der Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht eine Änderung des Arbeitsortes, also eine Versetzung, besteht ein rechtliches Interesse nur, solange der Arbeitnehmer von der Maßnahme betroffen ist; auf eine vorläufige Versetzung trifft dies nur zu, solange sich diese nicht durch eine dauerhafte Versetzung erledigt hat. 2. a) Rechtsgrundlage für die dauernde Versetzung § 106 Satz 1 GewO. b) Indem die Parteien den Arbeitsort übereinstimmend festgelegt haben, sind sie lediglich § 2 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages nachgekommen. Danach ist im Arbeitsvertrag u. a. „der Arbeitsort ... zu vereinbaren.“