BAG - Urteil vom 23.01.2019
4 AZR 541/17
Normen:
ZPO § 256; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8; MTV Spielbanken § 13; MiLoG § 3 S. 1; BGB § 202 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1213/16
ArbG Dortmund, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3105/15

Feststellungsklage in der Form einer ElementenfeststellungsklageTarifliche Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters oder Saalchefs sowie eines Tischchefs oder Spielaufsichtsführers in der SpielbankKeine tariflichen Bewertungsunterschiede zwischen dem Saalchef als Spielaufsicht und der Saalaufsicht als Saalchef in der SpielbankTatsächlich kraft Direktionsrechts zugewiesene Arbeitsaufgaben als Grundlage der tariflichen EingruppierungHöhergruppierung nach mehr als sechsmonatiger aushilfs- oder vertretungsweisen Ausübung einer Tätigkeit in einer höheren EntgeltgruppeTeilunwirksamkeit einer tariflichen Verfallklausel wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 541/17

DRsp Nr. 2019/7718

Feststellungsklage in der Form einer Elementenfeststellungsklage Tarifliche Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters oder Saalchefs sowie eines Tischchefs oder Spielaufsichtsführers in der Spielbank Keine tariflichen Bewertungsunterschiede zwischen dem Saalchef als Spielaufsicht und der Saalaufsicht als Saalchef in der Spielbank Tatsächlich kraft Direktionsrechts zugewiesene Arbeitsaufgaben als Grundlage der tariflichen Eingruppierung Höhergruppierung nach mehr als sechsmonatiger aushilfs- oder vertretungsweisen Ausübung einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe Teilunwirksamkeit einer tariflichen Verfallklausel wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz