LAG München - Beschluss vom 09.07.2019
7 TaBV 12/19
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 30/17

Feststellungsklage statt LeistungsklageTeilkündigung einer Pensionsordnung aus wirtschaftlichen Gründen

LAG München, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 12/19

DRsp Nr. 2020/3969

Feststellungsklage statt Leistungsklage Teilkündigung einer Pensionsordnung aus wirtschaftlichen Gründen

1. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen. 2. Eine Teilkündigung einer Pensionsordnung ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie eine eigenständige Regelung für Änderungen bzw. Kündigungen enthält. Grundsätzlich ist eine Änderung einer Pensionsordnung, die dienstzeit-abhängig noch nicht erdiente Zuwächse betrifft, zulässig (sog. sachlich-proportionale Gründe). Derartige Gründe liegen vor, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten gegeben oder zu erwarten sind, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf und der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung verhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist der Eingriff dann, wenn er sich in ein auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung des Gesamtkonzepts plausibel ist. Wesentliche Beurteilungsgrundlage dafür können die wirtschaftlichen Jahresabschlüsse der Wirtschaftsprüfer sein.