LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.12.1994
3 Sa 79/94
Normen:
BetrAVG ; TVArb § 24 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 8189/93

Feststellungsklage: Zulässigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 79/94

DRsp Nr. 2002/7811

Feststellungsklage: Zulässigkeit

1. Ein Antrag, mit dem eine künftig vielleicht erwachsende Verpflichtung zur Zahlung einer Versorgungsrente festgestellt werden soll, ist unzulässig. 2. Ein bedingtes Rechtsverhältnis kann zwar auch gegenwärtig i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO sein; jedoch muss der Kläger, will er dieses festgestellt wissen, darlegen, dass der streitgegenständliche Anspruch - lediglich noch - vom Eintritt eines bestimmten ungewissen künftigen Ereignisses abhängt.

Normenkette:

BetrAVG ; TVArb § 24 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 30.07.1996 - 3 AZR 400/95 -.

Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 02.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 8189/93