FG Niedersachsen - Beschluss vom 19.09.2017
14 V 161/17
Normen:
InsO § 130; AO § 69; InsO § 130ff; AO § 69ff; FGO § 69 Abs. 2; § 41a EStG 2009; EStG VZ 2015;

FG Niedersachsen - Beschluss vom 19.09.2017 (14 V 161/17) - DRsp Nr. 2019/3123

FG Niedersachsen, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 14 V 161/17

DRsp Nr. 2019/3123

Eine hypothetische Anfechtungsmöglichkeit - nach den §§ 130 ff. InsO - kann im Rahmen der Schadenszurechnung nach den §§ 69 ff. AO ausnahmsweise zu berücksichtigen sein.

Tenor

Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom ... 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ... 2017 wird hinsichtlich der Lohnsteuer für den Zeitraum Juni 2015 (1.495,60 €), zuzüglich des hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag (141,83 €) ab Antragstellung beim Antragsgegner ausgesetzt. Der Antrag wird im Übrigen abgelehnt.

Die Kosten trägt der Antragsteller zu 56 % und im Übrigen (zu 44 %) der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 130; AO § 69; InsO § 130ff; AO § 69ff; FGO § 69 Abs. 2; § 41a EStG 2009; EStG VZ 2015;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Antragsteller für die Abgabenrückstände der X- GmbH (im Folgenden: GmbH), X., in Anspruch genommen werden kann.

Die GmbH gab für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume April und Juni 2015 Lohnsteuer-Anmeldungen am 10. Mai und 10. Juli 2015 ab und meldete Lohnsteuer i.H.v. 4.189,08 € für den Lohnzahlungszeitraum April 2015 und i.H.v. 4.892,92 € für Juni 2015 an. Sie zahlte auf die Lohnsteuer für den Lohnzahlungszeitraum April 2015 am 5. Juni 2015 und auf die für Juni 2015 bestehenden Steuerrückstände am 28. Juli 2015.