FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2017
14 K 241/16
Normen:
§ 39e EStG 2009; § 40a Abs. 2 EStG 2009; § 42d Abs. 1 EStG 2009; § 8 Abs. 2 SGB 4; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014; EStG VZ 2015;

FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2017 (14 K 241/16) - DRsp Nr. 2019/3131

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 14 K 241/16

DRsp Nr. 2019/3131

Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt in der Regel dann vor, wenn die beschäftigte Person eine geringfügige und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausübt. Der Arbeitgeberbegriff ist nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen.

Normenkette:

§ 39e EStG 2009; § 40a Abs. 2 EStG 2009; § 42d Abs. 1 EStG 2009; § 8 Abs. 2 SGB 4; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014; EStG VZ 2015;

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob bei den in beiden Betrieben des Klägers zugleich tätigen Mitarbeitern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Der Kläger ist Inhaber des Betriebes X, einem Betrieb für den Vertrieb und die Verarbeitung von Klebstoffen und Klebstoffzubehör und einer Buchbinderei. Die Betriebsstätten liegen räumlich nahe beieinander und die Betriebe werden beim beklagten Finanzamt (FA) unter eigenen Steuernummern geführt.

Von den insgesamt 24 Arbeitnehmern waren 9 Arbeitnehmer als Aushilfskräfte geführt. Der Kläger unterhielt für jeden Betrieb eine gesonderte Lohn- und Finanzbuchhaltung. Die Lohnsteueranmeldungen gab er für beide Betriebe zusammengefasst unter der Steuernummer des Betriebes X ab.