Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2015 sowie der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass die zum 31. Dezember 2007 in Höhe eines Betrages von 467.432 € ausgewiesene Pensionsrückstellung steuerlich anzuerkennen und die Körperschaftsteuer 2007 auf 0 € herabzusetzen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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