FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.02.2017
1 K 141/15
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3; BetrAVG § 3 Abs. 4; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2017, 1778
BB 2018, 684
DStRE 2018, 769
EFG 2017, 908
GmbHR 2017, 947

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.02.2017 (1 K 141/15) - DRsp Nr. 2017/14069

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 1 K 141/15

DRsp Nr. 2017/14069

Stichwort: Abfindungsklauseln sind Bestandteil der Pensionszusage und unterliegen deshalb auch im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungsleistung dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Abfindungsregelung darf keinen schädlichen Kürzungsvorbehalt im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG beinhalten. Die Abfindung muss dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens zum Abfindungszeitpunkt entsprechen (Gebot der Wertgleichheit). Das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot und das Gebot der Wertgleichheit sind auch ohne Angabe einer konkret benannten Sterbetafel und eines konkret benannten Abzinsungssatzes gewahrt, wenn zur Berechnung der Abfindung auf die nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geltenden Regelungen verwiesen wird.

Tenor

Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2015 sowie der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass die zum 31. Dezember 2007 in Höhe eines Betrages von 467.432 € ausgewiesene Pensionsrückstellung steuerlich anzuerkennen und die Körperschaftsteuer 2007 auf 0 € herabzusetzen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.