BSG - Beschluss vom 14.05.2020
B 14 AS 73/19 B
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 199/18
SG Düsseldorf, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1639/13

Fiktion der Klagerücknahme nach erfolgloser BetreibensaufforderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 73/19 B

DRsp Nr. 2020/10138

Fiktion der Klagerücknahme nach erfolgloser Betreibensaufforderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Auf die Beschwerden der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2019 - L 2 AS 199/18 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen eine vom LSG bestätigte Feststellung des SG, dass ihre Klagen gegen abschließende Bescheide zu Leistungen nach dem SGB II von Oktober 2010 bis September 2012 und Erstattungsbescheide mit einem Gesamtbetrag von 8256,83 Euro nach § 102 Abs 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gelten.

Grundlage der Entscheidung war eine Betreibensaufforderung vom 4.2.2016, nach der das Verfahren durch "Stellungnahme zu dem Protokoll vom 21.07.2015" betrieben werden sollte und die Klage als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz Aufforderung länger als drei Monate ab Zustellung des Schreibens nicht betrieben sein sollte. Nach dem in Bezug genommenen Protokoll erörterte der Kammervorsitzende im Rahmen eines Termins die Bescheidlage für den streitbefangenen Zweijahreszeitraum und divergierende Rechtsansichten der Beteiligten dazu und verkündete anschließend einen Aufklärungsbeschluss wie folgt: