Auf die Beschwerden der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2019 - L
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Kläger wenden sich gegen eine vom LSG bestätigte Feststellung des
Grundlage der Entscheidung war eine Betreibensaufforderung vom 4.2.2016, nach der das Verfahren durch "Stellungnahme zu dem Protokoll vom 21.07.2015" betrieben werden sollte und die Klage als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz Aufforderung länger als drei Monate ab Zustellung des Schreibens nicht betrieben sein sollte. Nach dem in Bezug genommenen Protokoll erörterte der Kammervorsitzende im Rahmen eines Termins die Bescheidlage für den streitbefangenen Zweijahreszeitraum und divergierende Rechtsansichten der Beteiligten dazu und verkündete anschließend einen Aufklärungsbeschluss wie folgt:
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