BSG - Urteil vom 28.09.2017
B 3 P 4/15 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 3; SGB XI § 82 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 124, 177
NZS 2018, 231
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 P 54/14
SG Bayreuth, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 11/14

Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen PflegeversicherungKeine gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen bei Deckung der Kosten durch Zuwendungen Dritter - hier nach bayerischem Landesrecht

BSG, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen B 3 P 4/15 R

DRsp Nr. 2018/2350

Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung Keine gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen bei Deckung der Kosten durch Zuwendungen Dritter – hier nach bayerischem Landesrecht

Landesrechtliche Vorschriften, nach denen Pflegeeinrichtungen Investitionskosten Pflegebedürftigen gegenüber nicht gesondert berechnen dürfen, soweit diese Kosten durch Zuwendungen privatrechtlich organisierter Stiftungen und private Spenden gedeckt sind, verstoßen nicht gegen Bundesrecht.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht. 2. Dabei hat der Senat stets betont, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendiger Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen.